1 Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers
§ 2 Abs 1 und Abs 2 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (im Folgenden „KHVG“ genannt) umschreiben den Umfang des Kfz-Versicherungsschutzes, als die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche umfasst, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind oder ein Vermögenschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögenschaden).