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Dokument-ID: 1026180
14.2.5 Die Leistung des Versicherers im Teilschadenfall
Liegt kein Totalschaden im Sinne der AKKB vor, leistet der Versicherer „die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der Ersatzteile.“