2.8 Doppelversicherung
Bei der Doppelversicherung wird ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert. Es gibt zwei Fälle: (i) Die Summe der Versicherungssummen übersteigt den Versicherungswert oder (ii) die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigungen übersteigt den Gesamtschaden (§ 59 VersVG). Grundsätzlich muss jeder Versicherer im Versicherungsfall nach Maßgabe seines Vertrages leisten, ohne dass er sich auf die Doppelversicherung berufen kann. Nur wenn es durch die Entschädigung des einen Versicherers zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers käme, würde sich die Leistungspflicht des anderen Versicherers verringern. Da nicht die zeitliche Reihenfolge der Inanspruchnahme der Versicherer entscheiden soll, welcher Versicherer den Schaden tragen muss, kann jeder Versicherer, der mehr als den auf ihn entfallenden Anteil geleistet hat, bei den anderen Doppelversicherern anteilig Rückgriff nehmen (§ 59 Abs 2 VersVG). Der Anteil des Versicherers am Gesamtschaden verhält sich zu diesem genauso, wie die Summe der von allen Versicherern geschuldeten Leistungen.