3.3.10 Pflichten des Versicherungsnehmers während der gesamten Vertragsdauer
Art 7 Pkt 1 Anzeige gefahrerhöhender Änderung von Berufstätigkeit, Beschäftigung, Nebenbeschäftigung sowie Freizeitaktivität
„Veränderungen der dem Versicherer bekanntgegebenen Berufstätigkeit, Beschäftigung, Nebenbeschäftigung sowie Freizeitaktivitäten der versicherten Person sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn mit der Veränderung eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 oder 27 VersVG verbunden ist. Eine solche erhebliche Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalls oder das Ausmaß der drohenden Unfallfolgen nicht bloß geringfügig erhöht wird.