1 Allgemeines zur Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung ist in den §§ 158j ff VersVG geregelt. Ergänzende Regelungen finden sich in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen des Versicherers (ARB). Diese setzen sich aus gemeinsamen und besonderen Bestimmungen zusammen, die den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die gemeinsamen Bestimmungen gelten dabei in jedem Fall, die besonderen Bestimmungen gelten nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die Rechtsschutzversicherung soll den Versicherungsnehmer instand setzen, sein rechtliches Interesse wahrzunehmen, indem sie für die Kosten des Rechtsschutzes eintritt und deren Risiko durch Beistellung des Rechtsanwaltes auf Rechnung des Versicherers abnimmt (vgl Krieger VersR 1956, 301, 302 und Prölß in VR 1958,69 ff) (OGH 22.04.2025, 7 Ob 15/25v).