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Barbara Pogacar - Teresa Maria Atzelsdorfer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Nichtige Bestimmungen gem § 879 Abs 1 ABGB

Gesetzwidrigkeit

Gem § 879 Abs 1 ABGB sind Verträge nichtig, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Nichtigkeit wegen Gesetzwidrigkeit ist nach stRsp • [Fußnote: SZ 54/182. anzunehmen, wenn diese ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäfts notwendig verlangt. Wenn sich das Verbot gegen einen Vertragspartner richtet und für diesen andere Rechtsfolgen vorgesehen sind, zB Strafen, so ist das Geschäft idR nicht ungültig. • [Fußnote: Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB, 4. Auflage, § 879 ABGB Rz 3.

Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei Dauerschuldverhältnissen ist aber bei einer Gesetzesänderung der in dem zeitlichen Geltungsbereich der neuen Rechtslage fallende Teil nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, wenn nicht eine Übergangsregelung vorgesehen ist. • [Fußnote: OGH 29.5.2013, 2 Ob 173/12y.

Sittenwidrigkeit

Apathy/Riedler (in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 879 ABGB Rz 18) definieren Sittenwidrigkeit wie folgt: „Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es ohne gegen ein positives Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht – insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze – verletzt.“ Es bedarf einer Beurteilung aller Umstände des Falls anhand der von der gesamten Rechtsordnung geschützten Interessen. Es kommt auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung an. • [Fußnote: SZ 66/81.

Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie wird die Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nur dann bejaht, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, oder im Fall einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht. • [Fußnote: Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB, 4. Auflage, § 879 ABGB Rz 8 mwN.

Sittenwidrigkeit kann sich zB aus einer groben Benachteiligung des wirtschaftlich Schwächeren • [Fußnote: SZ 9/80., einer Existenzgefährdung • [Fußnote: SZ 66/81. oder einer sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von dispositivem Recht • [Fußnote: OGH 06.02.1950, 2 Ob 251/49. ergeben.

Bei Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB und Wucher steht es dem verletzten Vertragspartner frei, das Geschäft als gültig oder ungültig zu behandeln. Er kann also auf das Recht der Anfechtung verzichten (RIS-Justiz RS0016446).

Die in der Berufung nicht aufrechterhaltene Einwendung der Sittenwidrigkeit einer Vertragsbestimmung darf das Berufungsgericht nicht von Amts wegen aufgreifen (RIS-Justiz RS0016453).