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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Direktes Klagerecht und Schadenersatzanspruch

Schadenersatzanspruch geschädigter Dritter

Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages gem § 26 KHVG auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Der Schadenregulierungsvertreter iSd § 31 KHVG ist hingegen lediglich Vertreter des Versicherungsunternehmens und kann daher vom Geschädigten nicht als zusätzliche haftpflichtige Person in Anspruch genommen werden. • [Fußnote: OGH 13.06.2012, 2 Ob 76/12h.

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