8.2 Direktes Klagerecht und Schadenersatzanspruch
Schadenersatzanspruch geschädigter Dritter
Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages gem § 26 KHVG auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Der Schadenregulierungsvertreter iSd § 31 KHVG ist hingegen lediglich Vertreter des Versicherungsunternehmens und kann daher vom Geschädigten nicht als zusätzliche haftpflichtige Person in Anspruch genommen werden. • [Fußnote: OGH 13.06.2012, 2 Ob 76/12h.]