3.17 Form für Erklärungen
Für sämtliche Erklärungen, Anzeigen und Informationen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstiger Dritter ist für ihre Gültigkeit die geschriebene Form erforderlich (schriftlich, ohne Unterschrift). Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht (zum Beispiel Telefax oder E-Mail, nicht aber SMS). Die Erklärungen, Anzeigen und Informationen müssen dem Empfänger zugehen und von ihm auf Dauer aufbewahrt werden können.