6.7 Gewinnbeteiligung
Die Gewinnbeteiligung • [Fußnote: Siehe Kap 5.1.3, 5.1.4. Gewinnbeteiligungsverordnung und Gewinnplanverordnung.] sind jene Zinsüberschüsse, die dem Lebensversicherungsvertrag zugewiesen werden, auf sie besteht keine Garantie, sie ergeben sich entsprechend der Zinsentwicklung. • [Fußnote: OGH 29.9.2010, 7 Ob 152/10x: In der LV besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Ertrag aus der Gewinnbeteiligung. Es stehen keine Schadenersatzsprüche zu, wenn der prognostizierte Ertrag nicht realisiert wird.]