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Dokument-ID: 865758
3.7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Vor dem Schadenfall
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
- ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen und diese Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre aufzubewahren,
- Datenträger, Geschäftsbücher, Akten, Pläne und dergleichen gegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen gesichert aufzubewahren,
- die dem Betrieb dienenden Sachen ordnungsgemäß instand zu halten, für Sprinkler und Schaumlöschanlagen geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen,
- Abflussleitungen auf dem Versicherungsort freizuhalten und bei überflutungsgefährdeten Räumen rückstaufrei zu halten,
- in Räumen unter Erdniveau aufbewahrte Sachen mindestens – soweit nichts anderes vereinbart ist – 12 cm über dem Fußboden zu lagern.