9.4 Obliegenheitsverletzung Versicherungsnehmer
Voraussetzungen für Regressanspruch des Versicherers
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für den Regressanspruch des Versicherers nach der dem § 5 Abs 1 Z 5 KHVG entsprechenden Bestimmung des Art 9.2.2 AEKHB 11/2003 (iVm der dem § 7 Abs 1 KHVG entsprechenden Bestimmung des Art 11.1 AEKHB 11/2003) zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es muss im Regressprozess einerseits der Nachweis der Alkoholisierung („im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften“) erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts vorliegen, in deren Spruch oder in deren Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden ist. • [Fußnote: OGH 27.08.2008, 7 Ob 158/08y.]