Neu
Dokument-ID: 1064989
11.3.3 Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Lebensversicherungen
§ 135 VAG 2016 (Interessenkonflikte und Anreize beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten)
RV VersVertrRÄG 2018, 8:
- Mit Abs 1 bis 3 (Anmerkung: Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten) wurden Art 27 und 28 IDD umgesetzt.
- Mit Abs 4 (Anmerkung: Zulässigkeit von Gebühren, Provisionen und nichtmonetären Vorteilen) wurde Art 29 Abs 2 IDD umgesetzt.
- Abs 5 (Anmerkung: Verbot der Empfehlung einer Veranlagung, um im eigenen Interesse die Ausgabepreise der Anteile an einem Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken) entspricht inhaltlich dem bisherigen § 254 Abs 1 Z 4 und 5 VAG 2016.