5.3.2 Die Gefahrenerhöhung
Der Versicherer übernimmt bei Abschluss des Vertrages ein gewisses Risiko. Bei regelmäßig auf Dauer abgeschlossenen Versicherungsverträgen kann sich dieses aber ändern. Da die vom Versicherungsnehmer zu bezahlende vereinbarte Prämie auf der Grundlage des Risikos bei Vertragsabschluss ermittelt wurde, verbietet das Gesetz dem Versicherungsnehmer, ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vorzunehmen (§ 23 Abs 1 VersVG) und verpflichtet ihn dann, wenn er von der Änderung der Gefahr erfährt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 23 Abs 2 VersVG).