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Dokument-ID: 864087
2.4.1 Unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist (Z 1)
Darstellung der Gesetzeslage nach dem KSchG
Der Unternehmer darf sich gem § 6 Abs 1 Z 1 KSchG keine unangemessen langen oder nicht hinreichend bestimmten Fristen ausbedingen, während denen er einen Vertragsantrag des Verbrauchers annehmen oder ablehnen kann, oder während der der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. Der völlige Ausschluss eines Rücktrittsrechts ist zwar sittenwidrig, verstößt aber nicht gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. • [Fußnote: Apathy in Schwimann, ABGB, 3. Auflage, § 6 KSchG Rz 8.]