8.1 Rechte des geschädigten Dritten
Wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei wird, so bleibt gem § 24 Abs 1 KHVG seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt gem § 24 Abs 2 KHVG in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gem § 61 Abs 4 KFG 1967 angezeigt hat. Das Gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.