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Dokument-ID: 1064971
5.5.3 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Während schlichte und vorbeugende Obliegenheiten begriffsnotwendig bereits vor dem Versicherungsfall eingehalten werden müssen, regelt § 6 Abs 3 VersVG die Pflichten des VN nach Eintritt des Versicherungsfalls. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Beweisbelastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den VN motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen.