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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Beweislastverteilung

Für die Anwendbarkeit des KSchG ist derjenige behauptungs- und beweispflichtig, der sich darauf beruft. • [Fußnote: OGH 24.11.1993, 3 Ob 547/93. Er muss darlegen, dass er selbst Verbraucher und der Vertragspartner Unternehmer ist sowie, dass das Rechtsgeschäft zu dessen Unternehmensbetrieb gehört. • [Fußnote: OGH 11.07.1990, 3 Ob 578/90.

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