11.1.2 Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen („Fremdproduktvermittlung“)
Durch eine Änderung in § 6 Abs 3 VAG 2016 („Konzession – Allgemeine Bestimmungen“) wurde klargestellt, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch weiterhin Versicherungs- und Rückversicherungsverträge anderer Unternehmen gem § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 5 VAG 2016 (Anmerkung: unter anderem Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen) vermitteln dürfen, ohne dafür eine Berechtigung der Gewerbebehörde einholen zu müssen. Die Vermittlung darf allerdings nur eine Nebentätigkeit zum eigentlichen Versicherungsbetrieb darstellen (RV VersVertrRÄG 2018, 2).