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Dokument-ID: 865831
8.3 Besondere Kündigungsrechte
Beidseitiges Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist nach paritätischem Kündigungsrecht gem § 113 VersVG sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer unter Einhaltung bestimmter Fristen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, der Versicherer aber nur für den Schluss der Versicherungsperiode, in der der Versicherungsfall eingetreten ist, der Versicherungsnehmer spätestens für diesen Zeitpunkt.