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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.1 Begriffsbestimmungen

Gem § 137 Abs 5 GewO gelten für die Versicherungsvermittlung die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. „Vergütung“ meint alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden
  2. „Herkunftsmitgliedstaat“ ist wenn:
    1. Der Vermittler eine natürliche Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat
    2. Der Vermittler eine juristische Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt
  3. „Aufnahmemitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine ständige Präsenz oder Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist
  4. „Zweigniederlassung“ ist eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Vermittlers, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt
  5. „Enge Verbindungen“ sind enge Verbindungen iSv Art 13 Z 17 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II); „enge Verbindungen“ bezeichnet demnach eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind
  6. „Beratung“ ist die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge
  7. „Großrisiken“ sind Großrisiken iSv Art 13 Z 27 der Richtlinie 2009/138/EG
  8. „Versicherungsanlageprodukt“ ist ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von:
    1. In Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung)
    2. Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind
    3. Altersvorsorgeprodukten, die in einem Bundesgesetz als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen
    4. Amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen
    5. Individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann
  9. „Dauerhafter Datenträger“ ist jedes Medium, das
    1. es einem Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und
    2. die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.

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