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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.8 Aufrechnungsrecht (Z 8)

Vertragliche Aufrechnungsverbote sind gem § 6 Abs 1 Z 8 KSchG nur in den dort festgelegten Fällen untersagt und zwar

  • bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder
  • für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, oder
  • für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder
  • für Gegenforderungen, die vom Unternehmer anerkannt worden sind.

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