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Dokument-ID: 766417
4.4 Versicherungsschein auf Inhaber
Wenn ein Versicherungsschein auf Inhaber ausgestellt wird, so kann der Versicherer gem § 4 Abs 1 VersVG gleichwohl die Leistung an den Inhaber verweigern, wenn dessen Berechtigung nicht nachgewiesen ist. Der gutgläubige Versicherer wird durch die Leistung an den Inhaber oder Überbringer befreit. Der Versicherer ist aber nur gegen Aushändigung der Urkunde auf Papier zur Leistung verpflichtet.