5.1.4 Lebensversicherung-Gewinnplanverordnung
Im VAG wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde weiters ermächtigt, eine Gewinnplan-Verordnung • [Fußnote: LV Gewinnplan-VO.] zu erlassen. • [Fußnote: Verordnung der FMA über Inhalt und Gliederung des Gewinnplanes in der Lebensversicherung, BGBl II Nr 295/2015.]
Wie erwähnt, haben Versicherungsunternehmen vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen.