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Dokument-ID: 1064993
11.6 Aufsichtsbehörde und Verfahren
Marktüberwachung
Zur Einfügung des § 268a VAG 2016 betreffend die Pflicht der FMA, den Markt für Versicherungsprodukte in ausschließlicher Wahrnehmung der in § 267 Abs 1 und 2 VAG 2016 genannten öffentlichen Interessen zu überwachen: Die Bestimmung setzt Art 1 Abs 5 IDD um. Dabei wurde klargestellt, dass die FMA – wie auch sonst – nicht im Interesse einzelner Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigter tätig wird (RV VersVertrRÄG 2018, 11).