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Dokument-ID: 865233
3.11 Auswahl des Rechtsvertreters
Freie Wahl des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist gem Art 10.1 ARB berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc) frei zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.