3.4 Betriebsunterbrechung
Als Betriebsunterbrechung gilt die völlige oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen versicherten Sachschaden. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens und endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Sachschaden so weit behoben ist, dass diejenige Betriebsleistung erbracht werden kann, die auch ohne Betriebsunterbrechung erbracht worden wäre. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Unterbrechungen, deren Folgen sich ohne erhebliche Aufwendungen wieder ausgleichen lassen, nicht als Betriebsunterbrechung.