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Barbara Pogacar - Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Folgen der Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer

Allgemeines

§ 158c VersVG regelt die so genannten „kranken“ Versicherungsverhältnisse, bei denen der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, und doch gem § 158c Abs 1 VersVG seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen bleibt. Der geschädigte Dritte soll nach der Absicht des Gesetzgebers in seinem berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines Versicherungsvertrages geschützt werden. Dieser Schutz hängt davon ab, dass ein Versicherungsvertrag geschlossen wurde und der Schaden aus keiner anderen Gefahr als der von der Versicherung übernommenen abgeleitet wird. • [Fußnote: OGH 15.10.1981, 7 Ob 37/81.

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