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Dokument-ID: 1026185
14.4 Obliegenheiten
Von großer Bedeutung iZm der Leistungspflicht und -erbringung durch den Versicherer sind die sog „Obliegenheiten“ bzw deren Verletzung. Indem der Versicherer sich mit dem Versicherungsnehmer in einen Glücksvertrag begibt, ist es erforderlich, dass beide Vertragsteile, das Risiko, in das sie sich begeben bzw eben gerade nicht begeben wollen, kennen und konzis vereinbaren.