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Dokument-ID: 973562
15.3 Gemeinsame Ein- bzw Ausschlüsse für beide Deckungsformen
Gemeinsame Einschlüsse
Der Versicherer ersetzt:
- Den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei nach gesetzmäßig oder international anerkannten Havereiregeln aufgemachter und von der zuständigen Dispacheprüfungsstelle anerkannten Dispache zu leisten hat, sofern durch Haverei-Maßregeln ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte
- Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte, soweit es sich um ersatzpflichtige Schäden handelt, nicht jedoch sonstige Aufwendungen und Kosten