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Dokument-ID: 865194
2.1 Versicherungsgegenstand
Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer gem § 158j Abs 1 VersVG für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Die Versicherung beinhaltet sowohl die Wahrnehmung der Interessen in einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren als auch außerhalb eines solchen, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.