16.11 Schadenfall
Unterversicherung, Schadenminderungskosten
Mit Eintritt eines Schadens ist anhand der Polizze abzuklären, um welchen Sachschaden oder welches Haftpflichtereignis es sich handelt und ob dieser bzw dieses auch bedingungsgemäß (gem den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen) und gem den Klauseln Deckung findet. Die Höchstentschädigung ist in jedem Fall die Versicherungssumme.
Im Falle einer objektiv feststellbaren Unterversicherung (= Versicherungswert ist größer als die Versicherungssumme) wird auch für den Teilschaden nur eine Ersatzleistung in jeweils demselben Verhältnis erbracht.
Ein Schaden in der Sachversicherung ist nur dann ersatzpflichtig, wenn dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, es sei denn grobe Fahrlässigkeit wurde mitversichert (§ 61 VersVG). In der Haftpflichtversicherung ist die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gedeckt (§ 152 VersVG).
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und diesbezüglich Weisungen des Versicherers einzuholen. Wenn dies die Umstände nicht erlauben, ist nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. Für angemessene Rettungsmaßnahmen hat die Versicherungsgesellschaft aufzukommen. Der Versicherungsnehmer hat jedoch genau so kostengünstig zu handeln, als ob das Ereignis nicht versichert wäre. Aufwendungen bei einer Unterversicherung werden ebenso nur im Verhältnis ersetzt.
Für Schadenfälle unter EUR 1.000,– werden nur in seltenen Fällen Sachverständige beigezogen. Es empfiehlt sich jedoch, mit dem Versicherer immer das Einvernehmen darüber herzustellen, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, bevor ein Sachverständiger mit der Befundaufnahme zu einem Schaden beauftragt wird.