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Christian Köhler † - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.1.4 Mitverantwortung des Geschädigten

Voraussetzungen

Bei einem Mitverschulden des Geschädigten, ist § 1304 ABGB anzuwenden (§ 7 Abs 1 EKHG) und der Ersatzanspruch verhältnismäßig zu kürzen. Liegt beispielsweise gleichteiliges Verschulden der Unfallbeteiligten vor, erfolgt eine Teilung des Schadens im Verhältnis 1:1.

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