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Dokument-ID: 994663
11.1.4 Mitverantwortung des Geschädigten
Voraussetzungen
Bei einem Mitverschulden des Geschädigten, ist § 1304 ABGB anzuwenden (§ 7 Abs 1 EKHG) und der Ersatzanspruch verhältnismäßig zu kürzen. Liegt beispielsweise gleichteiliges Verschulden der Unfallbeteiligten vor, erfolgt eine Teilung des Schadens im Verhältnis 1:1.