5.3.7 Fälligkeit der Lebensversicherung
§ 7 Leistungserbringung durch den Versicherer
„7.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der „Versicherungsurkunde“ und Identitätsnachweise verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden „Versicherungsurkunde“ können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Rechnung des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen.