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Dokument-ID: 865196
2.2 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Auf eine Vereinbarung, durch die von den §§ 158j Abs 2 bis 158o VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer gem § 158p VersVG nicht berufen.