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Herbert Laimböck - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Vor Eintritt des Versicherungsfalles

Wenn alle Personen die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit verlassen, sind sie zu versperren (Wohnungstüre und Außenfenster). Alle Sicherungen, die vertraglich vereinbart sind, müssen vollständig angewendet werden.

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