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Dokument-ID: 890602
12.9 Sachverständigenverfahren
Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten:
- Die ermittelte oder überwiegend wahrscheinliche Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang
- Die etwaige Erhöhung des Versicherungswertes durch die Reparatur
- Den Versicherungswert der beschädigten Sache
- Ob den Obliegenheiten entsprochen wurde
- Bei reparierbaren Schäden die Höhe der Reparaturkosten
- Den technischen Zeitwert der beschädigten Sache
- Den Wert des anfallenden Altmaterials
- Ob die beschädigten Sachen Konstruktionseinheiten sind