12.5 Frustrierte Aufwendungen
Ein frustrierter Aufwand liegt vor, wenn der Schädiger oder ein Ereignis nicht die Tätigkeit eines Aufwandes verursacht hat, sondern nur die Sinnlosigkeit desselben. Dementsprechend hat der Schädiger eines Kfz nicht den Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages verursacht und damit auch nicht die Pflicht zur Prämienzahlung, sehr wohl aber die Sinnlosigkeit der Prämienleistung für die Zeit, in der das beschädigte Kfz nicht betrieben wird und sich daher das Haftpflichtrisiko nicht verwirklichen konnte. Unter frustrierten Aufwendungen können etwa anteilige Generalunkosten, wie Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung und Garagenkosten verstanden werden. Frustrierte Aufwendungen sind jedenfalls dann zu ersetzen, soweit sie für den beschädigten Gegenstand selbst gemacht wurden, um ihn gebrauchen zu können bzw zu dürfen (Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB3 Rz 11 zu § 1293 ABGB). Um eine Uferlosigkeit zu vermeiden, ist dabei jedoch laut Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass nur jene frustrierten Aufwendungen zu ersetzen sind, die ganz typischerweise mit der Beschädigung eines Gegenstandes verbunden sind (Kodek in Kletecka/Schauer, ABGB-ON0.03 Rz 34 zu § 1293 ABGB).