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Dokument-ID: 864520
1.10 Abweichende Vereinbarungen
Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 und des § 156 Abs 2 VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer gem § 158a Abs 1 VersVG nicht berufen. Zwingende Vorschriften sind jederzeit von Amts wegen anzuwenden. • [Fußnote: Grubmann, VersVG 7. Aufl, § 158a E1.]