1 Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich
Allgemeines
Die Haftpflichtversicherung ist im 6. Kapitel des VersVG in den §§ 149 bis 158i geregelt. Bei der Haftpflichtversicherung ist gem § 149 VersVG der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Damit ist der Versicherungsfall im Gesetz nicht definiert, sondern dessen Festlegung im Einzelnen dem Vertragsrecht überlassen. IdR wird der Versicherungsfall durch Wahl einer entsprechenden Definition in den allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt. Versicherungsfall ist dabei das Schadenereignis und nicht die Ursache, die zu dem Schaden geführt hat. (Bei mangelhaften Produkten ist das Schadenereignis nicht schon mit dem Mangel eingetreten, sondern dann, wenn dieser sich nach der Lieferung konkret manifestiert hat.) • [Fußnote: OGH 27.08.2008, 7 Ob 62/08f.]