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Dokument-ID: 864532
2.5 Veräußerung der versicherten Sache
§ 158h VersVG bestimmt, dass die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache in der Haftpflichtversicherung sinngemäß gelten. So kann zum Beispiel vom Zeitpunkt der Veräußerung eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges an, nur mehr der Erwerber des Fahrzeugs einen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer auf Deckung des einem Dritten zu ersetzenden Schadens geltend machen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0080672.]