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Constantin Eschlböck | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.6 Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges versichert ist. Der Versicherer ist daher leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, auch dann, wenn die Kaskoversicherung auf fremde Rechnung genommen wurde. • [Fußnote: OGH 23.05.1991, 7 Ob 6/91; VersR 1992, 520 = VR 1992, 124.

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