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Dokument-ID: 864526
2.2 Anzeigepflicht des Dritten
Allgemeines
§ 158d VersVG dient dazu, dem Versicherungsunternehmen die Teilnahme am Haftpflichtprozess zu ermöglichen, nicht aber dazu, um die Möglichkeit eines außergerichtlichen Ausgleichs zu schaffen. • [Fußnote: Grubmann, VersVG 7. Aufl, § 158d E 1.]