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Dokument-ID: 865101
3.15 Form der Erklärungen
Soweit nichts anderes vorgesehen ist, ist gem Art 14 AHVB für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.