7.4.5 Das Recht auf Datenübertragbarkeit
Die betroffene Person hat gem Art 20 DSGVO das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung gem Art 6 Abs 1 lit a oder Art 9 Abs 2 lit a DSGVO oder auf einem Vertrag gem Art 6 Abs 1 lit b DSGVO beruht und mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Der Zweck dahinter ist, es den betroffenen Personen zu vereinfachen, ihre bei dem einen Verantwortlichen gespeicherten Daten Dritten zu übertragen. Dies wird auch als „Recht auf Portabilität“ bezeichnet.