4 Die Verletzung von Obliegenheiten iSd § 5 KHVG
Taxative Aufzählung
In § 5 Abs 1 KHVG werden die seitens des Versicherungsnehmers gegenüber dem Haftpflichtversicherer einzuhaltenden Obliegenheiten taxativ aufgezählt. Gerade im Deckungsvolumen der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung ist insbesondere der Hinweis auf die taxative Aufzählung von Bedeutung, als darüber hinausgehende Obliegenheiten nicht rechtswirksam vereinbart werden können. Darüber hinaus werden hier ausschließlich jene Obliegenheitsverletzungen aufgezählt, welche nur vor Eintritt des Versicherungsfalles verletzt werden können; nicht jedoch danach. Für alle Fälle der Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall genügt – anders als bei den Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall – jeder Verschuldensgrad.