2.4 Belehrung nach Geltendmachung des Deckungsanspruchs
Gem § 158m Abs 1 VersVG ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen ab Geltendmachung des Deckungsanspruchs über seine Pflichten und Obliegenheiten aus der Rechtsschutzversicherung zu informieren.
Geltendmachung des Deckungsanspruchs durch Vertreter
Wird der Deckungsanspruch namens des Versicherungsnehmers durch einen Vertreter geltend gemacht, der nicht Rechtsanwalt ist, und ist der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag nicht berechtigt, den Vertreter selbst zu beauftragen, so ist diese Information auch diesem zu übermitteln.