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Dokument-ID: 1064992
11.5 Informationen
Offenlegungspflichten der FMA
Zur Hinzufügung der Abs 2 und 3 in § 256 VAG 2016 (RV VersVertrRÄG 2018, 10):
- Mit Abs 2 (Anmerkung: Veröffentlichung weiterer Vorschriften) wurde Art 11 Abs 1 IDD umgesetzt.
- Abs 3 stellt für den Fall, dass das Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als Kontaktstelle gem Art 11 Abs 4 IDD für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses eingerichtet wird, den notwendigen Informationsfluss von der FMA an die Kontaktstelle sicher.