3.12 Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen
Gem Art 11.1 ARB können Versicherungsansprüche erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, gehen gem Art 11.2 ARB mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen. Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistung gilt § 12 VersVG.