5.2.2 Allgemeine Vorschriften
In § 1 Abs 1 VersVG wird die Schadenversicherung der Personenversicherung gegenübergestellt. Das widerspricht insofern der heutigen in der Lehre gebräuchlichen Abgrenzung, wonach zwischen Schaden- und Summenversicherung differenziert wird. Klargestellt soll jedoch damit werden, dass in der Schaden- oder Interessenversicherung nur eine konkrete Bedarfsdeckung zulässig ist, die sich an einem eingetretenen Schaden und dem versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot orientiert, während eine abstrakte Bedarfsdeckung mit einer vom Schadeneintritt unabhängigen, frei vereinbarten Versicherungsleistung nur bei Personenversicherungen möglich ist.