4.3 Übermittlung der Versicherungsurkunde
Form der Übermittlung
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gem § 3 Abs 1 VersVG eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag, den so genannten Versicherungsschein, auf Papier oder infolge einer Vereinbarung der elektronischen Kommunikation gem § 5a VersVG elektronisch zu übermitteln. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt. Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf eine Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Pensionsversicherung, so ist der Versicherungsschein trotz der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation zusätzlich auch auf Papier zu übermitteln. Ist der Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, so darf er überhaupt nur auf Papier übermittelt werden.